Hammonia Oleochemicals GmbH [HOC]

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Geltung

1.1 Sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches) der Hammonia Oleochemicals GmbH („HOC“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Kunde“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Geschäftsbedingungen“).

1.2 Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden, die HOC nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn HOC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn HOC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern es sich um solche gleicher oder verwandter Art handelt. Dies gilt selbst dann, wenn HOC sich bei späteren Verträgen (d.h. insbesondere bei telefonischer Bestellung) nicht ausdrücklich auf sie beruft. Die vorbehaltlose Annahme der bestellten Ware durch den Kunden gilt auf jeden Fall als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.

1.4 Die Geschäftsbedingungen sind auf der HOC-Homepage im Internet (www.hammonia-oleo.com) hinterlegt. Insoweit kann der Einwand des Nichtzugangs oder der Nichtkenntnis seitens des Kunden nicht erhoben werden.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen und Vertragsänderungen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von HOC maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

 

2 Angebote, Produktbeschreibung, Lieferumfang, Vertrag

2.1 Angebote von HOC sind stets unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass HOC diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Bestellungen und Aufträge kann HOC innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Der Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von HOC verbindlich.

2.2 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß dieser Geschäftsbedingungen, dem Vertrag bzw. gegebenenfalls der der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten Produktbeschreibung. Mündliche Zusagen von HOC vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von HOC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2.3 Angaben von HOC zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.4 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.5 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HOC maßgebend. Die mit der Auftragsbestätigung vereinbarte Gewichtsmenge darf von HOC bis zu 2 % und wenn „circa“ vereinbart ist bis zu 5 % unter- oder überschritten werden. Für die Gewichtsfeststellung ist das am Produktionsstandort festgestellte Gewicht maßgebend. Haben HOC und der Kunde die Liefermenge als Volumen vereinbart, gelten die Regelungen für das Gewicht in entsprechender Weise.

2.6 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder Verbesserungen der Ware sind, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.7 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen und Informationen behält sich HOC Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur für Zwecke des Vertrages benutzt werden und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HOC zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von HOC hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an HOC zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

3 Preise

3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Umsatzsteuer. Sie gelten nur für Aufträge, die in einer einzigen Auslieferungsfahrt erfüllt werden. Die Preise gelten pro Mengeneinheit gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung, mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk/Lager einschließlich Verladung und Verpackung.

3.2 Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bei Exportlieferungen verstehen die Preise sich ausschließlich Zoll, Verbrauchssteuern sowie Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben („Öffentliche Abgaben“). Wird nach Vertragsschluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich die Öffentlichen Abgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern, und ändern sich infolgedessen die Aufwendungen von HOC nachweislich, so ändern sich die Preise entsprechend. HOC teilt dem Kunden die neuen Preise unverzüglich mit.

3.3 Sollten der nach diesem Vertrag maßgebliche Preis, die Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingungen vorzunehmen, durch Gesetz oder behördliche Anordnung für HOC nachteilig geändert oder für HOC unzulässig erklärt werden, kann HOC bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.

 

4 Lieferung, Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 HOC‘s Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von HOC zu vertreten.

4.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annährend, sofern nicht etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen (z.B. Unterlagen, Genehmigungen sowie eine etwaig vereinbarte Anzahlung) bzw. der Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden oder innerhalb des in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zeitraums.

4.4 Sofern Versendung vereinbart wurde, ist die Lieferfrist eingehalten mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.5 Eine vorzeitige Lieferung vor Liefertermin ist nach Ankündigung mit angemessener Vorlaufzeit von HOC zulässig.

4.6 Die vereinbarten Liefertermine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte festgelegte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Fristbestimmung für den Kunden bindend. Daher sind HOC bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist HOC nach angemessener Nachfristsetzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen.

4.7 HOC haftet nicht für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Liefervereinbarung, soweit ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung auf Handlungen, Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist (soweit sie nicht von HOC oder ihren Vertretern oder Mitarbeitern verursacht wurden), die (a) (bei Anwendung angemessener Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit) unvorhersehbar sind (oder, vorhersehbar, aber unvermeidbar sind) und außerhalb der zumutbaren Kontrolle von HOC liegen, (b) nicht auf Handlungen, Unterlassungen, Fehler oder Fahrlässigkeit von HOC zurückzuführen sind und (c) dazu führen, dass HOC ihre Verpflichtungen aus diesem Lieferverhältnis ganz oder teilweise nicht erfüllen kann („Ereignis Höherer Gewalt“). Vorbehaltlich der obigen Punkte (a) bis (c) können Ereignisse höherer Gewalt unter anderem sein: Krieg (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht), Feindseligkeiten, Revolution, Rebellion, Aufstand gegen eine Behörde, Aufruhr, Terrorismus oder ausländische Embargos. Diebstahl, Vandalismus oder Handlungen, die von oder im Namen einer kriminellen Organisation begangen werden, gelten nicht als Ereignisse höherer Gewalt, soweit sie versicherbar sind; ungewöhnlich schwere Überschwemmungen, ungewöhnlich schwere Blitze, Erdbeben, Tornados, Taifune, Wirbelstürme, ungewöhnlich schwere Erdrutsche, Vulkanausbrüche, Brände von außen und Objekte, die aus dem Weltraum auf die Erde treffen (wie z. B. Meteoriten), Quarantänebeschränkungen, Epidemien, Pandemien (wie z. B. COVID-19) oder ähnliche Fälle von höherer Gewalt; und lokale, regionale und nationale Streiks, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen oder ähnliche Arbeits- oder Arbeitskampfmaßnahmen oder -streitigkeiten, ausgenommen solche, die ausschließlich die Mitarbeiter und/oder die Unterauftragnehmer von HOC betreffen, sowie Rohstoffmangel. Die vorbezeichneten Ereignisse Höherer Gewalt sind auch dann von HOC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende des Ereignis Höherer Gewalt wird HOC dem Kunden nach Möglichkeit mitteilen.

4.8 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt HOC die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HOC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Ereignissen Höherer Gewalt von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HOC vom Vertrag zurücktreten.

4.9 In sonstigen Fällen des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Kunde nur nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, der die verspätete Einzellieferung betrifft, zurückzutreten. Für die entstandenen Schäden haftet HOC nur, sofern HOC sie zu vertreten hat. Es gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.

4.10 HOC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

4.11 Gerät HOC mit einer Teillieferung oder -leistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teillieferung oder -leistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teillieferung oder -leistung ist für ihn nicht von Interesse.

4.12 Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

5 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

5.1 Rechnungen sind, soweit HOC nichts anderes schriftlich bestätigt hat, ohne jeden Abzug binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HOC. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von HOC mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die sich aus derselben Bestellung ergeben, unter der die betreffende Lieferung erfolgt ist. Skonti und sonstige Abzüge, sofern nicht schriftlich vereinbart, sind ausgeschlossen.

5.3 HOC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HOC durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5.4 Forderungen aus dem Vertrag mit HOC dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

 

6 Versand, Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versand unabhängig von der Kostenlast für den Versand spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit der Beförderung beauftragte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist die Abholung der Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten vereinbart oder verzögert sich der Versand der Ware infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versand- oder abholbereit ist und HOC dies dem Kunden angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Wirkt HOC in irgendeiner Form bei der Befrachtung mit, handelt HOC ausschließlich als Vertreter des Kunden.

6.2 Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch HOC nach Gefahrübergang betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten Kunde hat HOC unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Kalendertage nach Abschluss des Vertrages, ist HOC in der Auswahl von Versandweg und Beförderungsmitteln frei.

6.3 Der Kunde hat HOC unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Kalendertage nach Abschluss des Vertrages, ist HOC in der Auswahl von Versandweg und Beförderungsmitteln frei.

6.4 Vorbehaltlich Ziffer 9, trifft HOC keinerlei Haftung für Schwierigkeiten (Schäden, Verzögerung), die sich beim Transport ergeben und Umlade- und/ oder Weiterversandkosten, die sich aus fehlenden oder unrichtigen Angaben des Bestimmungsortes ergeben, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn die Kosten des Versandes vereinbarungsgemäß ausnahmsweise von HOC zu tragen sind. Die Verpackung der Ware wählt HOC nach eigenem Ermessen.

6.5 Eine Versicherung wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden von HOC nicht gedeckt.

6.6 Im Übrigen gelten ergänzend die Incoterms® in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 HOC behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen entstandenen und entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind („Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

7.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für HOC als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne HOC zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit Ware anderer Hersteller verarbeitet, erwirbt HOC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit Ware anderer Hersteller verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt HOC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verbundenen oder vermischten Ware. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde HOC anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für HOC.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HOC nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. HOC ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden gegenüber HOC geschuldeten Beträgen zu verrechnen. HOC behält sich des Weiteren vor, Schadenersatz zu verlangen.

7.4 Der Kunde ist, wenn er erkennbar als Wiederverkäufer auftritt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an HOC ab. HOC nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von HOC nicht berechtigt, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

7.5 Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent-Verhältnis auf, so ist die Kontokorrent-Forderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrent-Forderung ausmachte. Auch die Abtretung dieser Forderungen nimmt HOC bereits jetzt an. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert, ist er verpflichtet, die Rechte von HOC beim Weiterverkauf zu sichern.

7.6 HOC ermächtigt den Kunden widerruflich, die an HOC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von HOC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich HOC, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

7.7 HOC kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die HOC nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen HOC und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7.8 Erfolgt ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. bei Pfändungen), wird der Kunde auf HOC‘s Eigentum hinweisen und HOC unverzüglich benachrichtigen, damit HOC ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers ist die Ware durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszuschließen.

7.9 HOC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt HOC die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

7.10 Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten zu versichern.

7.11 Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber HOC, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann HOC alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die HOC zum Schutze ihres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will.

 

8 Gewährleistung

8.1 Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Insbesondere muss der Kunde die Ware unverzüglich nach Ablieferung bei ihm untersuchen und Proben der Ware entnehmen. Die Probenentnahme hat in der Weise zu erfolgen, dass aus jeder Kammer des Transportbehälters repräsentative Durchschnittsmuster erstellt werden. Der Kunde hat Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Werktagen schriftlich zu rügen. Einen verdeckten Mängeln der Ware hat der Kunde HOC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich mitzuteilen.

8.2 Bei einer wirksamen Mängelrüge ist HOC berechtigt, die Beschaffenheit der Ware durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware entfallen, wenn der Kunde HOC oder dessen Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorgebrachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Werktagen, zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden weiter hinfällig, falls die Verarbeitung der Waren nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung von HOC Ware mit Ware anderer Hersteller nicht unterlassen wird, und zwar bis zur ausdrücklichen Freigabe der Ware durch HOC oder dessen Vorlieferanten. Gleichzeitig hat der Kunde HOC die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Waren geliefert wurden. Bei Vorliegen einer berechtigten und fristgerechten Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht HOC das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.3 Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 9 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder HOC die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 9 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

8.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HOC und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.5 Entstehen Regressforderungen gegenüber HOC aus einer Inanspruchnahme des Kunden durch dessen Abnehmer oder Dritte, haftet HOC allenfalls so, als ob sie direkt an den Endabnehmer oder Dritten verkauft hätte. Wird der Kunde von einem Abnehmer oder Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit der von HOC verkauften Ware in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, HOC hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist der Kunde ohne Zustimmung von HOC nicht berechtigt, mit dem Abnehmer oder Dritten Vereinbarungen über die Haftung zu schließen. Die Zustimmung kann nicht unbillig verweigert werden. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder dem Dritten verklagt, hat der Kunde HOC Gelegenheit zu geben, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen.

8.6 Der Kunde übernimmt die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter durch seinen Gebrauch oder die Weiterverarbeitung oder –lieferung der von HOC gelieferten Waren verletzt werden, sofern HOC für die Schutzrechtsverletzung nicht verantwortlich ist.

8.7 Ansprüche gegen HOC wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

9 Haftung

9.1 HOC haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von HOC, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von HOC auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

9.2 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 HOC übernimmt ferner keine Haftung für Folgen, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Ware oder durch Nichtbeachtung einer von HOC vorgesehenen Benutzungsrichtlinie verursacht werden.

 

10 Erfüllungsort

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz von HOC (Hamburg).

 

11 Anzuwendendes Recht, Schiedsgericht

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen HOC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) oder ähnlichen internationalen Abkommen.

11.2 Alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen HOC und dem Kunden und/oder diesen Geschäftsbedingungen werden nach den Schiedsgerichts-Bestimmungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Hamburg.

 

12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder ungültige Bestimmung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung am nächsten kommt und rechtswirksam oder rechtsgültig ist.

 

Stand: Februar 2022