Hammonia Oleochemicals GmbH [HOC]

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) von uns, der Hammonia Oleochemicals GmbH, gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (jeweils „Lieferant“) von denen wir Leistungen beziehen oder Ware einkaufen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.

1.3 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um solche gleicher oder verwandter Art handelt.

1.4 Die Einkaufsbedingungen sind auf unserer Homepage im Internet unter www.hammonia-oleo.com hinterlegt. Insoweit kann der Einwand des Nichtzuganges oder der Nichtkenntnis seitens des Lieferanten nicht erhoben werden.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen und Vertragsänderungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.7 Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen getroffen werden, bestimmt sich die Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln nach den Incoterms® in der jeweils gültigen Fassung.

 

2 Bestellung, Auftragsannahme, Muster

2.1 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung unverzüglich zu prüfen und diese spätestens eine (1) Woche nach ihrem Zugang durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen („Annahme“). Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung oder der Eingang vertragsgemäßer Ware bei uns. Eine verspätete Annahme des Lieferanten gilt als neues Angebot und führt nur zur Bestellung, wenn wir das Angebot schriftlich annehmen.

2.2 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Mündliche Bestellungen gelten nur, wenn sie unverzüglich von uns schriftlich bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler), nicht zweifelsfreie Bezeichnungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Wurden dem Lieferanten von uns Muster übergeben und erfolgt die Bestellung aufgrund dieses Musters, so gelten die Eigenschaften des Musters als vereinbarte Beschaffenheit der Ware.

2.4 Entsprechendes gilt für Muster, die vom Lieferanten stammen und von uns als für die Bestellung maßgeblich anerkannt worden sind. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

3 Gefahrübergang, Transportkosten

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verpackung und des Transports zum Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hamburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, das von ihm verwendete Verpackungsmaterial auf unser Verlangen kostenfrei zurückzunehmen.

3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

4 Lieferung, Lieferzeit, Verpackung

4.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

4.2 Der Lieferant hat die Lieferung in den Transportpapieren nach den in der Bestellung angegebenen Vorgaben zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist stets unsere Bestellnummer in den Transportpapieren anzugeben. Sind die Angaben in den Transportpapieren falsch oder unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.3 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, die zur Nichteinhaltung der Lieferzeit führen können.

4.4 Im Fall des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und/oder Verzugs zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass sich an oder in der Ware weder außerhalb noch innerhalb der Verpackung Hinweise auf den Hersteller und/oder Lieferanten und/oder seine und dessen Vorlieferanten befinden.

 

5 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

5.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Eigenschaften, die als Produktbeschreibungen – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – oder gemäß Ziffer 2.3 oder Ziffer 2.4 Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

5.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

5.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Verdeckte Mängel werden wir innerhalb angemessener Frist nach Bekanntwerden rügen.

5.5 Entspricht die gelieferte Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen bzw. Qualitäts- und Verpackungsbedingungen, sind wir insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Annahme der Ware zu verweigern und Nachlieferung einwandfreier Ersatzware zu verlangen (Ersatzlieferung) oder aber die Ware anzunehmen und die Behebung der Mängel zu verlangen (Nachbesserung).

5.6 Wir sind außerdem berechtigt, die Mängel der gelieferten Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst oder von einem Dritten beseitigen zu lassen, falls der Lieferant die Mängel trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt. Können die Mängel der Ware nicht behoben werden oder ist uns dies unzumutbar, und der Lieferant hat die Ware auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten vernichten zu lassen, wobei unser Recht auf Nachlieferung einwandfreier Ware vorbehalten bleibt.

5.7 Im Übrigen sind wir bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

5.8 Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten beträgt 24 Monate; sie beginnt mit Gefahrübergang.

5.9 Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware von dem Bestimmungsort, aber auch von einem sonstigen Ort, an dem sich die Ware zur Zeit der Entdeckung des Mangels befindet, an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden.

 

6 Lieferantenregress

6.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

6.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

6.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

7 Produkthaftung

7.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

7.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, sämtliche Kosten zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Schadenfall zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

8 Schutzrechte, Gefahrgut

8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit den Dritten Vereinbarungen über die Haftung zu schließen.

8.3 Der Lieferant hat vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, falls die angebotene und zu liefernde Ware Gefahrgut darstellt und er muss die entsprechenden Kennziffern angeben. Er hat weiter dafür einzustehen, dass alle einschlägigen gefahrengutspezifischen Gesetze und Verordnungen einschließlich Verpackungsvorschriften sowohl vom Lieferanten als auch von ihm beauftragten Dritten (z.B. Spediteure) eingehalten werden.

 

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Soweit wir dem Lieferanten Stoffe und Vorprodukte sowie etwaige sonstige Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Rechte, einschließlich der Eigentumsrechte, daran vor. Sie dürfen nur für Zwecke des Vertrages benutzt werden. Sie sind von dem Lieferanten sorgfältig zu verwahren, als unser Eigentum kenntlich zu machen und, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern.

9.2 Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung („Weiterverarbeitung“) dieser Stoffe und Vorprodukte durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Werden diese Stoffe und Vorprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen weiterverarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Weiterverarbeitung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, wird bereits hiermit vereinbart, dass der Lieferant uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

9.3 Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

9.4 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9.5 Von uns bezahlte, dem Lieferanten jedoch wegen einer Vertragsverletzung oder eines Mangels zurückgegebene Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundenen Rückzahlungsansprüche in unserem Eigentum. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die bezahlte Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.

 

10 Rechnungsstellung, Zahlung, Abtretungsverbot

10.1 Die Rechnung ist bis spätestens zum fünften Werktag des auf die vollständige Lieferung und Leistung folgenden Monats zu stellen. Rechnungen werden wir nur bearbeiten und bezahlen, wenn die aus der Bestellung ersichtliche Bestellnummer auf der Rechnung angegeben ist. Für Verzögerungen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser vorgenannten Verpflichtungen ergeben, übernehmen wir keine Haftung.

10.2 Wir zahlen ohne entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

10.3 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

10.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

10.6 Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung seine Forderungen gegen uns an Dritte nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Unsere Zustimmung gilt jedenfalls als erteilt, wenn es sich um die Abtretung an die Hausbank des Lieferanten handelt.

10.7 Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen uns entgegen Ziffer 10.6 ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

11 Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen, die wir dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mündlich, schriftlich oder in anderer Form zur Verfügung stellen und/oder offenlegen, sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten.

11.2 Die Vertraulichen Informationen dürfen nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind nach Abwicklung des Vertrages an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vertraulichen Informationen als „vertraulich“ oder „geheim“ oder in ähnlicher Weise als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind.

11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses 5 Jahre fort.

 

12 Anzuwendendes Recht, Schiedsgericht

12.1 Für diese Einkaufsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) oder ähnlichen internationalen Abkommen.

12.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten und/oder diesen Einkaufsbedingungen werden nach den Schiedsgerichts-Bestimmungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Hamburg.

 

13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtsgültig ist. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

Stand: Februar 2022